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Teil 8 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Teil 8 Datenschutz, Rechtsschutz

§ 44 Datenübermittlung



(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschreibung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist.

(2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.


§ 45 Löschung von Daten



Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durchführung oder Überwachung der Ausschreibungen und des Zahlungsanspruchs von Solaranlagen nicht mehr erforderlich sind.




§ 46 Rechtsschutz



(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. 2Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 3Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 4Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. 2Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.

(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inländische ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung verpflichteten inländischen Netzbetreiber nach § 26 Absatz 2 sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig, unabhängig davon, ob sich die Anlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates befinden.




Anlage (zu § 27 Absatz 2) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen



1. Berechnung der Marktprämie


1.1 Im Sinn dieser Anlage ist:

 
-
„MPSolar/Kooperationsstaat" die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,

-
„AW" der anzulegende Wert nach den §§ 28 und 29,

-
„MWSolar/Kooperationsstaat" der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

1.2
Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („MP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MPSolar/Kooperationsstaat = AW - MWSolar/Kooperationsstaat.

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MPSolar/Kooperationsstaat" mit dem Wert null festgesetzt.

2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW"


2.1
„MWSolar/Kooperationsstaat" berechnet sich wie folgt:

2.1.1
Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats, in der die Anlage errichtet worden ist, mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie multipliziert.

2.1.2
Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

2.1.3
Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach der Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

3. Veröffentlichung der Berechnung


3.1
Die Bundesnetzagentur oder eine vom Kooperationsstaat benannte Stelle muss bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

a)
den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,

b)
den Wert „MWSolar/Kooperationsstaat" nach Maßgabe der Nummer 2.1.

Die Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung nach § 5 angegeben.

3.2
Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1 Satz 2 zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.