Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (GEEVEV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); Geltung ab 15.07.2016
|

Artikel 3 Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2016 EEGAusGebV § 1, § 2, Anlage

Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Der Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:

„4.
nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,

5.
nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder

6.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist."

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ausstellung von Förderberechtigungen" die Wörter „oder nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen" eingefügt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „14 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GEEVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 16 EEAusG Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt ...