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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 5 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem

1.
ein Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder ein anderes Hochschulstudium, das geeignet ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst zu vermitteln, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

2.
über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:

a)
für die Einstellung beim Bundesarchiv

aa)
über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

bb)
über Kenntnisse der französischen Sprache oder über Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie

cc)
über Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,

b)
für die Einstellung bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

aa)
über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

bb)
über Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie

cc)
über sichere Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,

3.
eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen erstreckt, und wer über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.

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