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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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Abschnitt 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 5 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem

1.
ein Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder ein anderes Hochschulstudium, das geeignet ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst zu vermitteln, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

2.
über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:

a)
für die Einstellung beim Bundesarchiv

aa)
über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

bb)
über Kenntnisse der französischen Sprache oder über Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie

cc)
über Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,

b)
für die Einstellung bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

aa)
über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

bb)
über Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie

cc)
über sichere Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,

3.
eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen erstreckt, und wer über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.

(2) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den höheren Archivdienst geeignet sind.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Schul-, Studien- und Arbeitszeugnissen, die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen werden vernichtet.


§ 7 Auswahlkommission



(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Angehörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13).

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern werden vor jedem Auswahlverfahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 8 Durchführung des Auswahlverfahrens



(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem bis zu 30-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines teilstrukturierten Interviews. Das Einzelgespräch dient der Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers, im Hinblick auf die Fähigkeiten insbesondere der methodischen Herangehensweise an fachliche Themen. Es dient auch der Feststellung der persönlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.

(2) In dem Einzelgespräch stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zu Arbeitsmethoden, zum Fachwissen und zur Allgemeinbildung sowie zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Fragen zum Fachwissen leiten sich aus den Aufgaben des höheren Archivdienstes des Bundes ab.

(3) Die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers auf die Fragen der Auswahlkommission sowie die persönliche Eignung, wie sie sich darüber hinaus aus dem persönlichen Eindruck der Auswahlkommission von der Bewerberin oder dem Bewerber während des Einzelgesprächs ergibt, werden mit Rangpunkten entsprechend § 4 Absatz 1 bewertet.


§ 9 Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge



Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers und für die nach dem persönlichen Eindruck im Einzelgespräch festgestellte persönliche Eignung vergeben hat, nach § 4 Absatz 2 die Durchschnittsrangpunktzahl bildet. Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist.