Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 9 Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge



Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers und für die nach dem persönlichen Eindruck im Einzelgespräch festgestellte persönliche Eignung vergeben hat, nach § 4 Absatz 2 die Durchschnittsrangpunktzahl bildet. Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist.



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