Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers und für die nach dem persönlichen Eindruck im Einzelgespräch festgestellte persönliche Eignung vergeben hat, nach §
4 Absatz 2 die Durchschnittsrangpunktzahl bildet. Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist.