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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 17 Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien



(1) Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen nach Maßgabe des § 4 mit Rangpunkten.

(2) Jede Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, ermittelt die oder der Modulverantwortliche die Rangpunktzahl der Modulprüfung nach § 4 Absatz 2.

(3) Wiederholungsprüfungen sind zeitnah anzubieten. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(4) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 sind der Archivschule Marburg mitzuteilen. Ist eine Modulprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung nach § 4 Absatz 2. Die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie.

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Zitierungen von § 17 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HArchDVDV Prüfungsakte
... der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2), 4. das Gutachten zur Bewertung der ...