Die
Endlagervorausleistungsverordnung vom
28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.
- 2.
- Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit."
- 3.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328