Abschnitt 1 - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)

Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Parteien
§ 3 Vermittlungsgegenstand

Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und registrierten Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach den §§ 28 bis 30 des Mautsystemgesetzes.

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§ 2 Parteien



Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern jeweils zuständige Behörde sein.

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§ 3 Vermittlungsgegenstand


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystemgesetzes auf Antrag tätig.

(2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten, und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes V. v. 28. September 2021 BGBl. I S. 4619 m.W.v. 12. Oktober 2021



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