(1) Den nachfolgend aufgeführten Stellen sowie den Stellen, die von den unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Behörden benannt werden, sind auf Antrag Vorrechte bei der Inanspruchnahme der in §
2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen in den in §
1 aufgeführten Fällen für den deutschen oder auch für den internationalen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, soweit sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben:
- 1.
- Bundesbehörden,
- 2.
- Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden,
- 3.
- Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen,
- 4.
- Aufgabenträgern im Gesundheitswesen,
- 5.
- Hilfs- und Rettungsdiensten,
- 6.
- Dienststellen der Bundeswehr und der Stationierten Streitkräfte,
- 7.
- Aufgabenträgern in Presse und Rundfunk,
- 8.
- Anbietern von öffentlichen Telefonstellen,
- 9.
- Betreibern von Telekommunikationsanlagen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist, und
- 10.
- Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist.
(2) Ungeachtet der Vorrechte bestimmter Aufgabenträger müssen Notrufnummern von öffentlichen Telefonstellen aus uneingeschränkt zugänglich sein.