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§ 5 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)

§ 5 Zuständigkeiten



(1) Die Behörden von Bund und Ländern können zusätzlich zu den in § 4 genannten Stellen die Aufgabenträger benennen, denen auf Grund besonderer Aufgabenzuweisungen oder spezieller Vorsorgeplanungen Vorrechte einzuräumen sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung vertritt auch die Interessen der Stationierten Streitkräfte und der Nordatlantikvertragsorganisationen (NATO).

(3) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) ist zuständig für die Registrierung, Koordinierung und Überprüfung der Bevorrechtigungen.



 

Zitierungen von § 5 TKSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TKSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TKSiV Verfahren
... von einer Behörde des Bundes oder einer Behörde der Länder gemäß § 5 Abs. 1 benannt wurden, fügen ihrem Auftrag eine Bescheinigung nach Anlage 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (17) In § 5 Abs. 3 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), ...