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Unterabschnitt 2 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)


Abschnitt 3 Einräumung von Vorrechten

Unterabschnitt 2 Verfahren zur Vorbereitung der Bevorrechtigungen

§ 5 Zuständigkeiten



(1) Die Behörden von Bund und Ländern können zusätzlich zu den in § 4 genannten Stellen die Aufgabenträger benennen, denen auf Grund besonderer Aufgabenzuweisungen oder spezieller Vorsorgeplanungen Vorrechte einzuräumen sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung vertritt auch die Interessen der Stationierten Streitkräfte und der Nordatlantikvertragsorganisationen (NATO).

(3) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) ist zuständig für die Registrierung, Koordinierung und Überprüfung der Bevorrechtigungen.


§ 6 Verfahren



(1) Der Bevorrechtigte beauftragt mit Formblatt nach Anlage 1 das Telekommunikationsunternehmen mit der Ausführung der Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten.

(2) Der Auftrag wird über die Regulierungsbehörde an das Telekommunikationsunternehmen gesandt. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Erteilung der Registrierungsnummer, die jeweils für ein Telekommunikationsunternehmen gilt, und leitet den Auftrag an das entsprechende Telekommunikationsunternehmen weiter. Die Regulierungsbehörde teilt dem Bevorrechtigten die Registrierungsnummer mit. Er kann danach unter dieser Registrierungsnummer auch unmittelbar bei dem entsprechenden Telekommunikationsunternehmen Aufträge erteilen.

(3) Bevorrechtigte, die von einer Behörde des Bundes oder einer Behörde der Länder gemäß § 5 Abs. 1 benannt wurden, fügen ihrem Auftrag eine Bescheinigung nach Anlage 2 (Bevorrechtigungsbescheinigung) bei.

(4) Das Telekommunikationsunternehmen setzt die Aufträge zur Ausführung der Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten um. Es teilt der Regulierungsbehörde unverzüglich unter Angabe der Registrierungsnummer die Erledigung des Auftrags mit.

(5) Nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde legt das Telekommunikationsunternehmen die höchstmögliche Anzahl der Bevorrechtigungen für die jeweilige Telekommunikationsdienstleistung fest und teilt diese der Regulierungsbehörde mit einer entsprechenden Begründung mit; dabei sind die für die technische Gestaltung der Telekommunikationsanlage erforderlichen Bedingungen in den örtlichen Bereichen zu berücksichtigen.

(6) Bei Überschreitung der höchstmöglichen Anzahl der Aufträge auf Bevorrechtigungen legt die Regulierungsbehörde im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder den Kreis der Bevorrechtigten oder die bevorrechtigte Telekommunikationsdienstleistung nach der Dringlichkeit und der Bedeutung der Aufgabenträger fest. Dabei kann sie auch bereits erteilte Registrierungsnummern entziehen.

(7) Die Regulierungsbehörde überprüft spätestens alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bevorrechtigung noch gegeben sind. Bei Wegfall der Voraussetzungen wird die Registrierungsnummer entzogen. Das Telekommunikationsunternehmen wird darüber informiert. Es hebt die Vorbereitungsmaßnahmen auf.


§ 7 Auskunftspflicht



Die nach § 3 verpflichteten Telekommunikationsunternehmen haben der Regulierungsbehörde die nach dieser Verordnung für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte zu erteilen.