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§ 8 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)

§ 8 Umsetzung bei Gefahr im Verzug



Ein nach § 3 Abs. 1 verpflichtetes Unternehmen kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Telekommunikationseinrichtungen durch besondere Beanspruchung in den Fällen des § 1 Nr. 1 überlastet sind und die der Situation angemessene Versorgung der Bevorrechtigten gefährdet ist, die vorbereiteten Maßnahmen zur Einräumung von Vorrechten umsetzen. Zu diesem Zweck hat jedes Unternehmen, bei dem Bevorrechtigungen nach § 6 Abs. 5 in Auftrag gegeben werden, Beauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde zu benennen. Ein Beauftragter des Unternehmens hat sogleich nach der Umsetzung der vorbereiteten Maßnahmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und in geeigneter Weise die Öffentlichkeit zu informieren. Einer Anwendungsverordnung nach § 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes bedarf es hierzu nicht.





 

Frühere Fassungen von § 8 TKSiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 462 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 TKSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TKSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 462 9. ZustAnpV Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung
...  In § 8 Satz 3 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), ...