Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Satz 1 eine dort genannten Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt oder

2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen Anschluß, eine Wählverbindung oder eine Entstörung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herstellt oder durchführt.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed