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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 8 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)
V. v. 26.11.1997 BGBl. I S. 2751; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Abschnitt 3 Einräumung von Vorrechten
Unterabschnitt 3 Umsetzung bei Gefahr im Verzug
§ 8 Umsetzung bei Gefahr im Verzug
Ein nach § 3 Abs. 1 verpflichtetes Unternehmen kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Telekommunikationseinrichtungen durch besondere Beanspruchung in den Fällen des § 1 Nr. 1 überlastet sind und die der Situation angemessene Versorgung der Bevorrechtigten gefährdet ist, die vorbereiteten Maßnahmen zur Einräumung von Vorrechten umsetzen. Zu diesem Zweck hat jedes Unternehmen, bei dem Bevorrechtigungen nach § 6 Abs. 5 in Auftrag gegeben werden, Beauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde zu benennen. Ein Beauftragter des Unternehmens hat sogleich nach der Umsetzung der vorbereiteten Maßnahmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und in geeigneter Weise die Öffentlichkeit zu informieren. Einer Anwendungsverordnung nach § 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes bedarf es hierzu nicht.
Text in der Fassung des Artikels 462 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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