(2)
1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von §
5 Absatz 1 Nummer 2 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung in dem Betrieb wenigstens eine verantwortliche Person im Sinne der §§
58 bis 62 des
Bundesberggesetzes anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet wird.
2Diese Person darf den Betrieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernommen hat.
3Im Übrigen ist für die Beaufsichtigung §
5 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung anzuwenden.
(3)
1Die Beschäftigten haben bei der Ausübung und Wahrnehmung ihrer betrieblichen Tätigkeiten die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen zu befolgen.
2Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, für die Plattform und für andere Einrichtungen oder die Gefahr eines schweren Umweltvorfalls erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.
3§
21 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
(4) In dem Betrieb und der zugehörigen Landbasis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen die Zahl und die Namen der auf jeder Plattform anwesenden Personen enthalten sind.