§ 22 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 22 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen



(1) Der Unternehmer hat auf der Plattform Unterkünfte bereitzustellen, die der Art, dem Umfang und der Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten angemessen sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte

1.
Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten,

2.
gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind sowie Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bieten,

3.
in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern aufweisen,

4.
mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen versehen sind und

5.
be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können.

(3) Die Unterkünfte sollen so angeordnet werden, dass eine eindeutige Trennung und größtmögliche Entfernung von den Arbeitsplätzen und Gefahrenbereichen gegeben ist.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so genutzt werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird,

2.
die Unterkünfte auf jeder Ebene zwei voneinander unabhängige, so weit wie möglich auseinander liegende und in entgegengesetzte Richtung führende Ausgänge zu Fluchtwegen haben, die von jedem Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, aus erreichbar sind,

3.
die Unterkünfte und ihre Ausstattung in einem den hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zustand gehalten werden,

4.
alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und entriegelt werden können,

5.
in der Nähe der Unterkünfte keine toxischen und brennbaren Stoffe gelagert werden und

6.
im Bereich der Unterkünfte keine Rohrleitungen vorhanden sind, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen; hiervon ausgenommen sind Rohrleitungen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf und heißem Wasser dienen.

(5) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1.
in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume eingerichtet sind, die jeweils für die Hälfte der in den Unterkünften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei für Raucher gesonderte Plätze zu schaffen sind,

2.
Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen

a)
in einem Zustand gehalten werden, der die Speisen nicht nachteilig beeinflusst,

b)
nicht für andere Zwecke benutzt werden,

c)
nicht mit See- und Brauchwasseranschlüssen versehen sind, und

3.
in Schlafräumen

a)
jeweils höchstens zwei Personen untergebracht werden,

b)
jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der möblierten, von mindestens sechs Quadratmetern zur Verfügung steht, auf die die der Person anteilig zur Verfügung stehende Fläche einer mit dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden darf, und

c)
jeder dort untergebrachten Person ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider zur Verfügung steht.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbringen. 3Die Länge von Gängen ohne zweiten Ausgang in Unterkünften soll 7 Meter nicht überschreiten.

(6) 1Für die Anforderungen an Sanitäreinrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes hat der Unternehmer die Regelungen nach Anhang 1 Nummer 9.2 bis 9.2.3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten. 2Ergänzend sind folgende Anforderungen zu beachten:

1.
für Frauen und Männer sind in den Unterkünften getrennte Schlafräume, Duschräume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten,

2.
zum Reinigen der Arbeitskleidung muss eine Vorrichtung zur Verfügung stehen und

3.
Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, müssen als solche gekennzeichnet sein.

3Auf Plattformen, auf denen in der Regel weniger als neun Beschäftigte ständig anwesend sind, kann abweichend von Satz 2 Nummer 1 auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist; dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.



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