§ 44 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 44 Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle


§ 44 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Unternehmer hat ein Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu erstellen.

(2) Das Konzept muss den Anforderungen nach Anlage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1 Nummer 8 enthalten.

(3) 1Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamtziele zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle. 2In dem Unternehmenskonzept hat der Unternehmer darzulegen, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu erreichen sind und wie diese Maßnahmen im Unternehmen umgesetzt werden.

(4) 1Der Unternehmer hat für das Unternehmenskonzept sämtliche möglichen Szenarien schwerer Unfälle umfassend und systematisch zu ermitteln. 2Dabei sind auch Szenarien für schwere Unfälle zu berücksichtigen, die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten können oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich nicht genau abschätzen lässt.

(5) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Unternehmenskonzept tatsächlich umgesetzt wird. 2Hierzu hat er insbesondere geeignete Überwachungsregelungen einzuführen.

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Zitierungen von § 44 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 OffshoreBergV Bericht über ernste Gefahren
...  2. das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle nach § 44 , 3. eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 ...
§ 72 OffshoreBergV Übergangsregelung
... die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen ...
Anlage 1 OffshoreBergV (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
Anlage 3 OffshoreBergV (zu den §§ 44, 45) Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle


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