Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des §
24 Absatz 1 Nummer 8, des §
31 Absatz 3 bis 5, des §
33 Absatz 1 bis 6, des §
34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des §
52 Absatz 1 und 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des §
57 Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.