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§ 71 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 71 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 ein Taucherdienstbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Unterlage oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neusten Stand oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält,

4.
entgegen § 38 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.
entgegen § 39 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

7.
entgegen § 47 Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen § 47 Absatz 7 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

9.
entgegen § 47 Absatz 7 Satz 2 eine Empfehlung oder eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder

10.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Bohrspülung verwendet,

2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Bohrspülung in das Meer einbringt,

3.
ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Bohrklein in das Meer einbringt,

4.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in das Meer wirft oder auf dem Meeresgrund zurücklässt,

5.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig birgt,

6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Schwimmer nicht richtig kennzeichnet,

7.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

8.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Sicherheitszone nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

9.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in die Sicherheitszone einfährt oder sich dort aufhält,

10.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit einer dort genannten Arbeit betraut,

11.
ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Arbeit durchführt oder eine dort genannte Kammer einsetzt,

12.
entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 selbständig mit Sprengstoffen oder Zündmitteln umgeht,

13.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Person bestellt oder beauftragt,

14.
entgegen § 29 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

15.
ohne Genehmigung nach § 29 Absatz 7 Satz 2 ein dort genanntes Lager errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

16.
entgegen § 29 Absatz 10 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

17.
entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Plattform, eine Einrichtung oder ein Gerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,

18.
ohne Genehmigung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Plattform oder eine angebundene Einrichtung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder

19.
entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.