1Auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am 5. August 2016 aufgrund einer Genehmigung oder Betriebsplanzulassung bereits errichtet waren, sowie im Bereich der Küstengewässer, der nicht Teil des Küstenmeeres ist, auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind §
40 Absatz 1 und 2, die §§
41 bis 51, §
58 Absatz 1 und §
65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen oder aufgrund einer neuen Zulassung eines Betriebsplans erforderlichen Überprüfung der Dokumentation zur Risikobewertung durch die zuständige Behörde anwendbar, spätestens jedoch zum 19. Juli 2018.
2Bis zum 18. Juli 2018 oder, wenn zuvor eine Überprüfung der Risikobewertung durch die zuständige Behörde nach Satz 1 erfolgt, bis zum Tag vor dem Tag der geplanten Überprüfung, sind die §§
1,
32 und
40 der
Festlandsockel-Bergverordnung vom
21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel
14 der Verordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1257) *) geändert worden ist, anzuwenden.
3Auf Transit-Rohrleitungen, die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, ist §
46 zum 19. Juli 2018 anwendbar.
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- *)
- Anm. d. Red.: vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257)