Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach §
49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,
- 2.
- Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers,
- 3.
- eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur,
- 4.
- eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten,
- 5.
- Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für
- 5.1
- jedes Bohrloch und
- 5.2
- jede angebrachte Einfassung,
- 6.
- Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts,
- 7.
- bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand.
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584