Anlage 2 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Anlage 2 (zu § 49 Absatz 3) Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen:

1.
Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,

2.
Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers,

3.
eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur,

4.
eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten,

5.
Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für

5.1
jedes Bohrloch und

5.2
jede angebrachte Einfassung,

6.
Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts,

7.
bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand.

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Zitierungen von Anlage 2 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 OffshoreBergV Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten
... zuständigen Behörde wöchentlich die Berichte über Bohrungsarbeiten nach Anlage 2. Die zuständige Behörde kann einen anderen Zeitabstand bestimmen.  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 3 GesBergV Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen (vom 24.10.2017)
...  (2) Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz ... der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. Ist eine Person innerhalb ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... ist. (2) Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz ... der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. Ist eine Person innerhalb von sechs ...


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