Abschnitt 5 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 5 Bohrungen
§ 31 Niederbringen von Bohrungen
§ 32 Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht
§ 33 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas
§ 34 Hilfsbohrungen
§ 35 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen
§ 36 Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 5 Bohrungen

§ 31 Niederbringen von Bohrungen


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. 2Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten erreicht. 3Sie ist so abzusetzen, dass einer Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. 4Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind so zu bemessen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird; bei der Bemessung sind die Gebirgsfestigkeit und der zu erwartende Lagerstättendruck zu berücksichtigen.

(2) 1Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zementation im Gebirge zu verankern. 2Die einzelnen Rohrfahrten sind soweit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. 3Die Ankerrohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu zementieren. 4Die Zementationsstrecken sind jeweils so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. 5Die Lage der Zementationsstrecken ist durch geeignete technische Maßnahmen nachzuweisen.

(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

1.
der Bohrlochkopf ausgerüstet ist

a)
mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Ausbruchs den Abschluss des Bohrlochs bei eingebautem und ausgebautem Bohrstrang gewährleisten, und

b)
mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in die Bohrung eingepumpt werden können, und

2.
in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszulegende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können.

(4) 1Die Absperreinrichtungen nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach dem Einbau der Ankerrohrfahrt und den nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. 2Ist mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, so muss der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung versehen werden, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. 3Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.

(5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohrstrang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell verschlossen werden kann.

(6) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Menge und Beschaffenheit der während des Bohrbetriebs umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches gewährleistet. 2Zu diesem Zweck hat er

1.
den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der Bohrspülung durch Messgeräte ständig zu überwachen; die Überwachung muss sich auch auf Anzeichen von Öl und Gas erstrecken,

2.
Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung vorrätig zu halten,

3.
die Bohrspülung beim Ziehen des Bohrgestänges rechtzeitig nachzufüllen, um den erforderlichen Mindestdruck im Bohrloch aufrechtzuerhalten,

4.
vergaste Spülung durch einen Abscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht, und

5.
bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, ständig eine geeignete Gasabscheidung zu gewährleisten.

(7) Auf das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht auszuschließen ist, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden; Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Bohrloch beim Aufwältigen zur Verhütung von Ausbrüchen mit einer Spülung gesichert wird.

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§ 32 Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen

1.
den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen,

2.
den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwachen und

3.
Art, Häufigkeit und Abstand der Messungen nach der Art der Bohrung und der geplanten Ablenkung festzulegen; dabei sind die jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Der Unternehmer hat

1.
die durchbohrten Gebirgsschichten geologisch zu bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten als solche zu erfassen,

2.
Proben der erschlossenen Gebirgsschichten mindestens bis zur Beendigung der Bohrungsarbeiten aufzubewahren,

3.
dafür zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen,

4.
angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden, wenn die Sicherheit oder der Lagerstättenschutz es erfordern, und

5.
die Ergebnisse der Erkundung der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

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§ 33 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas


§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas müssen der Bohrlochkopf und seine Einrichtungen so beschaffen sein, dass sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhalten.

(2) Der Unternehmer hat bei Bohrungen nach Absatz 1 den Bohrlochkopf auszurüsten mit

1.
Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom jederzeit unterbrochen werden kann, und

2.
Messeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang und Förderringraum ständig anzeigen.

(3) 1Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einleiten benutzt wird. 2Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeigneter Messeinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 2 besteht.

(4) 1Der Unternehmer hat den Förderstrang und den Ringraum der Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl- und Erdgas mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. 2Die Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluss von Messeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge zementiert sind.

(5) 1Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle unter- oder überschritten wird. 2Bei einer Förderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren hat er sicherzustellen, dass sich die Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der jeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird.

(6) 1Im Förderstrang der Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. 2Außerdem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. 3Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von Übertage zu betätigen sein.

(7) Beim Testen und Freifördern von Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl- und Erdgas, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nach dem Stand der Technik nicht aufgefangen werden kann, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen.

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§ 34 Hilfsbohrungen


§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei Hilfsbohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als in die dafür bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.

(2) 1Auf Hilfsbohrungen ist § 32 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 2Stehen Hilfsbohrungen unter innerem Druck, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

1.
der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung ausgerüstet ist, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unterschritten wird,

2.
der Förderstrang der Bohrungen durch Einbau eines Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann und

3.
der Förderstrang mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausrüstet ist, die den Anforderung nach § 33 Absatz 6 Satz 2 genügt, wenn bei der Bohrung in größerem Umfang Stoffe eingeleitet werden, durch die die Beschäftigten gefährdet werden können.

(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.

(4) Werden durch Hilfsbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den Ringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium vollständig aufzufüllen.

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§ 35 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen



(1) 1Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich teilgenommen und mindestens alle zwei Jahre Wiederholungskurse besucht haben. 2Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen an solchen Bohrungen beschäftigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen an Übungen zur Bohrlochsicherung teilnehmen.

(2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, so hat der Unternehmer sicherzustellen, dass unverzüglich gefährdete Personen gewarnt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Ausbruchs sowie zum Schutz gefährdeter Personen getroffen werden.

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§ 36 Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit



(1) Der Unternehmer hat in Betrieben mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Überwachungsvorrichtungen einzubauen, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen.

(2) Der Unternehmer hat festzulegen, welche Betriebsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit erfasst werden, und sicherzustellen, dass diese Betriebsdaten

1.
durch Fernüberwachungsvorrichtungen an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort ständig abgelesen oder abgerufen werden können und

2.
für die Sicherheit bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefahren jederzeit erkennen lassen.

(3) 1Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über Betriebsstörungen, die für die Betriebssicherheit bedeutsam sind, und über die zu ihrer Abwendung oder Behebung getroffenen Maßnahmen zu führen. 2Die Aufzeichnungen hat er mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(4) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr unverzüglich die fernüberwachten Einrichtungen abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden. 2Wirken die Überwachungsvorrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, so ist zu gewährleisten, dass das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.

(5) 1Der Unternehmer hat stillliegende Bohrungen zu verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. 2Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.



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