§ 37 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes



(1) 1Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigenbesitzer herausgegeben werden kann, weil

1.
der Eigenbesitzer nicht bekannt ist und nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder

2.
der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt.

2Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. 3Sie ist unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.

(2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in Verwahrung geben.



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