(1)
1Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des §
36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigenbesitzer herausgegeben werden kann, weil
- 1.
- der Eigenbesitzer nicht bekannt ist und nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder
- 2.
- der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt.
2Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal nach §
4 zu veröffentlichen.
3Sie ist unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach §
62 mitzuteilen.
(2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in Verwahrung geben.