§ 62 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden


§ 62 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat folgende Aufgaben:

1.
Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates über das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig eingeführt worden ist,

2.
Unterstützung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und

3.
Mitteilung an die zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Klage auf Rückgabe erhoben hat.

(2) Das Auswärtige Amt hat in Zusammenarbeit mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde folgende Aufgaben:

1.
Unterrichtung des betroffenen Vertragsstaates über das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut, bei dem Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig eingeführt worden ist, und

2.
Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Vertragsstaat und dem Rückgabeschuldner.

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Zitierungen von § 62 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 KGSG Sicherstellung von Kulturgut
... Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen. (5) Es ist verboten, sichergestelltes Kulturgut zu zerstören, zu ...
§ 35 KGSG Aufhebung der Sicherstellung
... ist und a) nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 um eine Rückgabe nach § 50 oder § 52 ...
§ 37 KGSG Einziehung sichergestellten Kulturgutes
... Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen. (2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene Kulturgut einer ...
§ 52 KGSG Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates
... Rahmen des behördlichen Vermittlungsverfahrens die in § 61 Absatz 1 Nummer 7 und § 62 Absatz 2 genannten Behörden. (3) Wird der Nachweis erbracht, dass sich das ...
§ 61 KGSG Aufgaben der Länder
... verpflichtet, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut im ...


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