Diese Verordnung regelt die Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen nach §
13 Absatz 6 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten.