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§ 2 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Für diese Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1.
Abschaltbare Lasten sind eine oder mehrere Verbrauchseinrichtungen,

a)
von denen eine Abschaltleistung herbeigeführt werden kann,

b)
bei denen die Stromabnahme aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz erfolgt, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen mit der Höchstspannungsebene verbunden ist, und

c)
die im physikalischen Wirkungsbereich eines Höchstspannungsknotens des deutschen Übertragungsnetzes liegen.

2.
Abschaltleistung ist die Leistung, um die eine Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig reduziert werden kann.

3.
Anbieter sind Bereitsteller von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten.

4.
Arbeitspreis ist die Vergütung für jede Herbeiführung der Abschaltleistung.

5.
Ausschreibungszeitraum ist der in einer Ausschreibung festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen Anbieter, die einen Zuschlag erhalten haben, in bestimmten zeitlichen Umfängen Abschaltleistung bereitstellen und herbeiführen können müssen.

6.
Leistungspreis ist die Vergütung für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den Ausschreibungszeitraum.

7.
Mindestleistung ist die Mindestleistung nach § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.

8.
Mindestverfügbarkeit ist die Anzahl der Viertelstunden im Ausschreibungszeitraum, für die die Abschaltleistung mindestens bereitgestellt werden muss.

9.
Schnell abschaltbare Lasten sind abschaltbare Lasten, deren Abschaltleistung nachweisbar innerhalb von maximal 15 Minuten ferngesteuert durch den Betreiber des Übertragungsnetzes herbeigeführt werden kann.

10.
Sofort abschaltbare Lasten sind abschaltbare Lasten, deren Abschaltleistung nachweisbar unverzögert ferngesteuert durch den Betreiber des Übertragungsnetzes sowie automatisch frequenzgesteuert bei Unterschreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz herbeigeführt werden kann.

11.
Verbrauchseinrichtung ist eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie.

12.
Konsortium ist die technische Zusammenlegung mehrerer Verbrauchseinrichtungen.