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§ 3 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 3 Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen



(1) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamtabschaltleistung nach § 8 wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze nach § 4 beachten.

(2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen dieser Verordnung genügen.

 
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