(1) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamtabschaltleistung nach §
8 wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von §
13i Absatz 2 Satz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze nach §
4 beachten.
(2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll im Sinne von §
13i Absatz 2 Satz 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen dieser Verordnung genügen.