(1) Abweichend von §
5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung nicht für die Zeiträume zur Verfügung gestellt werden, für die eine Vermarktung der abschaltbaren Last erfolgt ist
- 1.
- am vortägigen Spotmarkt bei einem Strompreis, der über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 2 liegt und mindestens 200 Euro pro Megawattstunde beträgt, oder
- 2.
- an den Märkten für positive Regelleistung oder für Primärregelleistung.
(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 steht einem Abruf der Abschaltleistung nach §
10 Absatz 2 Nummer 4, mindestens jedoch einem Abruf mit einer Zeitdauer von vier Viertelstunden, gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht durch die Vermarktung nicht.
§ 14 AbLaV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung ... und des Abrufs der Abschaltleistung, 2. die Zeiträume nach § 7 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am vortägigen Spotmarkt und 3. für die ... Zeiträume, an denen die Abschaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach § 7 nicht verfügbar war, werden als verfügbar berücksichtigt. (3) ...