(1)
1Die Anbieter melden dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht, täglich bis 14:30 Uhr verbindlich für den Folgetag die Verfügbarkeit der Abschaltleistung auf Viertelstundenbasis und die Vermarktung nach §
7. 2Im Fall einer Zusammenlegung erfolgt die Meldung der Verfügbarkeit für die gesamte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betreiber der Übertragungsnetze durch den Konsortialführer oder den benannten Verantwortlichen.
3Die Unterlassung einer Meldung der Verfügbarkeit entspricht der Meldung einer Nichtverfügbarkeit.
(2) 1Nach jedem Abruf der Abschaltleistung kann der Anbieter die Verfügbarkeit für den Zeitraum nach diesem Abruf verbindlich anpassen. 2Sonstige Veränderungen der Verfügbarkeit sind unverzüglich zu melden und zu begründen.
(3) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. 2Die Meldung muss Folgendes enthalten:
- 1.
- die Informationen nach § 10 Absatz 2 und
- 2.
- die Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 3.
(4) 1Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich der Anbieter als nicht verfügbar melden und die Nichtverfügbarkeit der Abschaltleistung auch technisch herbeiführen. 2Hierüber ist der Betreiber von Übertragungsnetzen zu informieren.