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§ 16 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 16 Abschaltbare Lasten in nachgelagerten Netzen



Die Nutzung einer Abschaltleistung ist nur in Abstimmung mit den Betreibern derjenigen nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetze zulässig, in die die abschaltbare Last eingebunden ist; § 14 Absatz 1c Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

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