Änderung § 54 MsbG vom 23.12.2025

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§ 54 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 54 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Transparenzvorgaben für Verträge


(1) 1 Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. 2 Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Satz 1 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen.

(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie.



(heute geltende Fassung) 



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