| § 54 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 54 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Transparenzvorgaben für Verträge | |
(1) 1 Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. 2 Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält. | |
| (Text alte Fassung) (2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Satz 1 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen. |
(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie. | |