§ 117a ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 117a ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787 |
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(Text alte Fassung) § 117a (neu) | (Text neue Fassung)§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe |
Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 15 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro. |