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Änderung § 117a ALG vom 14.12.2016

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§ 117a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung
§ 117a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838

(Textabschnitt unverändert)

§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe


(Text alte Fassung)

Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 15 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.

(Text neue Fassung)

Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2017 für Leistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.