(1) Eine private Schlichtungsstelle ist als Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten nach §
14 Absatz 1 des
Unterlassungsklagengesetzes anzuerkennen, wenn
- 1.
- ein Antrag gestellt wurde, der den Voraussetzungen des § 16 entspricht und
- 2.
- die Voraussetzungen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und nach den §§ 12 bis 15 und 22 vorliegen.
(2) Wenn die Anerkennung wirksam geworden ist, hat das Bundesamt für Justiz die anerkannte Schlichtungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach §
33 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes einzutragen.
(1) Die Schlichtungsstelle muss im Inland eingerichtet werden.
(2) 1Für die Schlichtungsstelle müssen eine Webseite und ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, insbesondere auch für elektronische Schlichtungsanträge, eingerichtet werden. 2Die Übermittlung elektronischer Dokumente muss direkt über die Webseite oder an eine auf der Webseite angegebene E-Mail-Adresse möglich sein.
(3) 1Für die Schlichtungsstelle muss der Träger mindestens zwei Schlichter bestellen. 2Die Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 3Zum Schlichter kann nicht bestellt werden, wer in den letzten drei Jahren vor der Bestellung beschäftigt war
- 1.
- beim Träger der Schlichtungsstelle, es sei denn, es handelte sich um eine Beschäftigung nur als Schlichter,
- 2.
- bei einem Unternehmer, der an von der Schlichtungsstelle durchgeführten Schlichtungsverfahren teilnimmt, oder
- 3.
- bei einem Unternehmen, das mit einem Unternehmer nach Nummer 2 verbunden ist.
(4)
1Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ist vor der Bestellung entsprechend §
2 Satz 3 und 4 zu beteiligen.
2Die Schlichter sind für mindestens drei Jahre zu bestellen.
3Ihre Bestellung kann wiederholt werden.
4Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen.
(5) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden.
(1)
1Der Träger muss für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung erlassen, die die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach §
14 Absatz 1 Satz 1 des
Unterlassungsklagengesetzes begründet.
2Die Zuständigkeit kann auf einzelne dieser Streitigkeiten oder auf diese Streitigkeiten mit bestimmten Unternehmern beschränkt werden.
3Die Schlichtungsstelle kann daneben auch für Streitigkeiten zuständig sein, die nicht unter §
14 Absatz 1 Satz 1 des
Unterlassungsklagengesetzes fallen.
(2)
1Die Organisation der Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren sind in der Verfahrensordnung entsprechend §
1 Absatz 5 und den §§
2 bis 10 Absatz 1 auszugestalten.
2Abweichend von §
9 Absatz 3 kann bestimmt werden, dass Schlichtungsvorschläge für die an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen oder bis zu einer bestimmten Höhe verbindlich sind.
3In der Verfahrensordnung ist anzugeben, ob und in welcher Höhe Entgelte für ein Schlichtungsverfahren von den Beteiligten verlangt werden.
1Der Träger der Schlichtungsstelle kann einen Antrag auf Anerkennung seiner Schlichtungsstelle als Verbraucherschlichtungsstelle nach §
14 des
Unterlassungsklagengesetzes stellen.
2Der Antrag muss enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- die Anschrift der Schlichtungsstelle,
- 3.
- Angaben zur Geschäftsstelle, zur Webseite und zum Zugang für elektronische Dokumente, die für die Schlichtungsstelle eingerichtet wurden,
- 4.
- die Verfahrensordnung für die Schlichtungsstelle,
- 5.
- die Namen der bestellten Schlichter oder der Personen, die zu Schlichtern bestellt werden sollen, einschließlich Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang in den letzten drei Jahren sowie zu ihrer Qualifikation,
- 6.
- Angaben zur Vergütung und Amtszeit der Schlichter sowie zu den zwischen dem Träger und den Schlichtern bestehenden Beschäftigungsverhältnissen,
- 7.
- Angaben zur Beteiligung des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und dessen Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Schlichtern und
- 8.
- Angaben zu den für die Schlichtungsstelle bereitgestellten Sach- und Geldmitteln und zu deren Verwaltung.
(1) Eine Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle bedarf der Zustimmung des Bundesamts für Justiz.
(2) 1Dem Antrag des Trägers der Verbraucherschlichtungsstelle auf Zustimmung zur Änderung der Verfahrensordnung ist eine Abschrift der Verfahrensordnung beizufügen, in der die geplanten Änderungen kenntlich gemacht sind. 2Das Bundesamt für Justiz bestätigt dem Träger in Textform den Eingang des Antrags unter Angabe des Tages, an dem der Antrag eingegangen ist.
(3) Die beantragte Zustimmung des Bundesamts für Justiz gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Justiz der Änderung der Verfahrensordnung nicht innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Antrag auf Zustimmung eingegangen ist, widerspricht.
Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen:
- 1.
- jede Änderung der Anschrift oder der Webadresse der Verbraucherschlichtungsstelle,
- 2.
- jede Abberufung eines Schlichters und die Gründe für seine Abberufung,
- 3.
- jede Bestellung eines Schlichters, der nicht schon im Antrag auf Anerkennung benannt wurde,
- a)
- unter Angabe seines Namens, seiner Qualifikation, seines beruflichen Werdegangs in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung und des Inhalts seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Träger sowie
- b)
- mit der Mitteilung, ob der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. angehört wurde und welche Stellungnahme er abgegeben hat,
- 4.
- jede wesentliche Änderung bei der Finanzierung der Schlichtungsstelle.
(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit gegen gesetzliche Vorschriften oder ihre Verfahrensordnung, so hat das Bundesamt für Justiz den Träger der Verbraucherschlichtungsstelle in Textform aufzufordern, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufsgründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu beseitigen.
(2) Das Bundesamt für Justiz hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufsgründe innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt.
(3) Wenn die Anerkennung widerrufen wurde, ist die Eintragung der Schlichtungsstelle in der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach §
33 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu löschen.