Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (MSPTBeihilfeAnO)

A. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2251 (Nr. 48)
Geltung ab 15.10.2016; FNA: 2030-14-213 Beamte
Eingangsformel
§ 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
§ 2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
§ 3 Vorbehalt des Selbsteintritts
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ordnet das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation an:

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§ 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten



In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.

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§ 2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten



In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.

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§ 3 Vorbehalt des Selbsteintritts



Das Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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Schlussformel



Der Vorsitzende des Kuratoriums der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Walter Maschke



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