§ 69 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


§ 69 hat 4 frühere Fassungen und wird in 27 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Träger des Vorhabens hat die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)" sicherzustellen. 2Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der darin referenzierten Unterlagen spätestens zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu erbringen und beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisierung einzureichen.

(2) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann, unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Betriebs der Windenergieanlagen auf See, der eine effektive Nutzung und Auslastung der zugewiesenen Netzanbindungskapazität gewährleistet, Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. 2Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen.

(3) 1Der Plan darf nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere

a)
eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und

b)
kein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann, und

2.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,

3.
die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,

4.
der Plan oder die Plangenehmigung mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,

5.
der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,

6.
der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist,

7.
die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan oder die Plangenehmigung auf Windenergieanlagen auf See oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen bezieht, und

8.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.

2Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichtigen. 3Der Plan darf zudem nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vorhabenträger

1.
bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach den §§ 20, 21, 54 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder

2.
bei Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, über eine Antragsberechtigung für den Bereich, auf den sich der Plan bezieht, verfügt.

4Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 54, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.

(4) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. 2Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 3Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(5) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ganz oder teilweise aufheben, wenn

1.
Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung sind, während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr betrieben worden sind oder

2.
Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden.

2Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. 3§ 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung in Abweichung von § 70 auch erteilt werden, wenn

1.
auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 67 Absatz 5 oder nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 oder 5 ausgeschrieben und bezuschlagt worden ist oder

2.
die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

(7) 1Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt. 2Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Monate nach dem Eingang des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. 3Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. 4Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zugehörigen Netzanbindung dies technisch und betrieblich ermöglicht. 5Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verlängerung der Befristung sind Aufwendungen des Vorhabenträgers zum Repowering nach § 89 zu berücksichtigen.

(8) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit den Geodaten der in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten Anlagen und Bauwerke. 2Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung sowie die zu übermittelnden und bei Änderungen an den Einrichtungen die zu aktualisierenden Daten vorgeben. 3Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. 4Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Informationen veröffentlichen. 5Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(9) 1Der Träger des Vorhabens ist auf Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Übersendung der Einspeisedaten der errichteten und in Betrieb befindlichen Anlagen verpflichtet. 2Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung vorgeben. 3Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. 4Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Daten veröffentlichen. 5Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(10) 1Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 2Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die durch Planfeststellung zugelassen werden.

(12) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.
der Fristenkontrolle,

3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

6.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und

7.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins einschließlich der technischen Durchführung

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. 2Die Entscheidung über den Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 69 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 16 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 69 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WindSeeG Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
...  a) bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone die nach § 69 Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung maßgeblichen Belange und b) bei Flächen im ...
§ 16 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... Zuschlagsverfahren betreffen, 8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und 9. die Regeln für die ...
§ 29 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... Zuschlagsverfahren betreffen, und 9. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche ...
§ 50 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibung (vom 01.01.2023)
... die Stelle der Bundesnetzagentur, 6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung, 7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 ...
§ 68 WindSeeG Planfeststellungsverfahren (vom 01.01.2023)
... einschließlich der Beseitigung als Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2 , 4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die ...
§ 71 WindSeeG Vorläufige Anordnung (vom 01.01.2023)
... der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung ... unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend ...
§ 80 WindSeeG Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung (vom 01.01.2023)
... das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange, des Stands der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung ... hat. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen anzuwenden, die nach § 69 Absatz 6 und § 66 Absatz 1 Satz 2 keiner Planfeststellung ...
§ 89 WindSeeG Austausch von Windenergieanlagen auf See (vom 01.01.2023)
... Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach § 69 Absatz 3 erheblich sein können. (2) Soweit der Austausch von Windenergieanlagen auf See die ...
§ 91 WindSeeG Nutzung von Unterlagen (vom 01.01.2023)
... 1 Nummer 1 oder der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 69 Absatz 5 sämtliche im Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur ...
§ 95 WindSeeG Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung (vom 01.01.2023)
... für Pilotwindenergieanlagen auf See ein. (3) § 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf, 5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen ...
§ 99 WindSeeG Verwaltungsvollstreckung (vom 01.01.2023)
... Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 69 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des ...
§ 103 WindSeeG Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur (vom 01.01.2023)
... sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10 , des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
... auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 266.583 bis 591.560 + (W x T x 0,035x 0,002; insgesamt ... jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94.478,00 bis ... Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36.593,00 bis 79.166,00 ... eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5 , § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des ... von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone" nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 83.499,00 13.2 Prüfung des Erfahrungsberichtes ...

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
§ 22 3. WindSeeV Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
... zur Aktualisierung oder Vertiefung von Untersuchungen für das Plangenehmigungsverfahren nach § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 66 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie für ... 1 und 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie für das Planfeststellungsverfahren nach § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1 und 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleibt ... bleibt unberührt. Auch die Pflicht zur Vorlage von Gutachten nach § 69 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie die Möglichkeit weiterer Anordnungen oder Maßnahmen nach § 79 Absatz 2 bis 5 ...

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954
§ 37 1. WindSeeV Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
... Anderweitige Verpflichtungen zur Aktualisierung von gutachterlichen Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 bis 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben ...
§ 40 1. WindSeeV Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
... Anderweitige Verpflichtungen zur Aktualisierung von gutachterlichen Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 bis 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben ...
§ 44 1. WindSeeV Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
... Anderweitige Verpflichtungen zur Aktualisierung von gutachterlichen Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 bis 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben unberührt. ...

Seeanlagengesetz (SeeAnlG)
Artikel 20 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2348; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 14 SeeAnlG Überwachung der Anlagen (vom 10.12.2020)
... Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt. (7) § 48 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend ...

Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
§ 6 SoEnergieV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... Nichteinhaltung nach § 15, 7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des ...

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58
§ 4 2. WindSeeV Monitoring
... gegebenenfalls anzuordnenden Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2, 3 oder Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ...
§ 22 2. WindSeeV Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
... Aktualisierung oder Vertiefung von Untersuchungen nach § 45 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 57 Absatz 2, 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 266.583 bis 591.560 + (W x T x 0,035x 0,002;  ... jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94.478,00 bis  ... Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36.593,00 bis 79.166,00  ... eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5 , § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des ... von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone" nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 83.499,00 15.2 Prüfung des Erfahrungsberichtes ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 16 KWKStrRÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt. 10. § 48 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen." 24. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 3 WindSeeGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
... ersetzt. 4. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 48 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... zu den Ausschreibungen § 68 Planfeststellungsverfahren § 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 70 Plangenehmigung  ... § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Planfeststellung" durch die Wörter „nach § 69 Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung" ersetzt. d) In Absatz 3 wird die Angabe ... Zuschlagsverfahren betreffen, 8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und 9. die Regeln für die ... b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Absatz 7" durch die Angabe „ § 69 Absatz 7" ersetzt. 32. In § 25 wird die Angabe „§ 23" durch ... Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7" durch die Wörter „§ 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 34. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 ... b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Absatz 7" durch die Angabe „ § 69 Absatz 7" ersetzt. 36. Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5 ... die Stelle der Bundesnetzagentur, 6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung, 7. die jeweiligen Unterlagen nach § ... einschließlich der Beseitigung als Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2 ,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden ... aufgehoben. f) Absatz 6 wird Absatz 5. 48. Der bisherige § 48 wird § 69 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ... liegt allein beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie." 49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt: „§ 70 Plangenehmigung  ... ersetzt und wird die Angabe „§ 48 Absatz 4" durch die Angabe „ § 69 Absatz 3" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:  ... 69 Absatz 3" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „ § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden." 51. Der bisherige ... das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange, des Stands der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung ... b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48 Absatz 6" durch die Wörter „ § 69 Absatz 6 und § 66 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 61. Der bisherige § 59 wird § 81 ... Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach § 69 Absatz 3 erheblich sein können. (2) Soweit der Austausch von Windenergieanlagen auf See ... Nummer 1" ersetzt und wird die Angabe „§ 48 Absatz 5" durch die Angabe „ § 69 Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die ... angefügt. 74. Der bisherige § 68 wird § 93. 75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe ... die Wörter „§ 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6" durch die Wörter „ § 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6" ersetzt. d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: ... Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „§ 48" wird durch die Angabe „ § 69 " ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) ...


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