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§ 70 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 70 Plangenehmigung



(1) 1Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2§ 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. 3Die Plangenehmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. 2In Verfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten kann.

(3) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll eine Plangenehmigung in den Fällen von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. 2Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 3Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(4) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Überwachung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachverständiger bedienen. 2Die Kosten für einen anerkannten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.





 

Frühere Fassungen von § 70 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 70 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung in Abweichung von § 70 auch erteilt werden, wenn 1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan ... nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. (11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf, 5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + (L x 3.400x 25x 0,035x 0,002; ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + (I x Z x 0,02; insgesamt ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94.478,00 bis 195.280,00 9. Änderungen von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + (L x 3.400x 25x 0,035x 0,002; ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + (I x Z x 0,02; insgesamt  ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94.478,00 bis 195.280,00 9. Änderungen ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 70 Plangenehmigung § 71 Vorläufige Anordnung § 72 ... Energiegewinnungsanlagen" eingefügt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 70 Absatz 2" durch die Angabe „§ 95 Absatz 2" ersetzt. c) Absatz 2a ... 1 werden nach dem Wort „Plangenehmigung" die Wörter „in Abweichung von § 70 auch" eingefügt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz ... durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. (11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern ... für Seeschifffahrt und Hydrographie." 49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt: „§ 70 Plangenehmigung (1) Für ... 49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt: „ § 70 Plangenehmigung (1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt ... 22" durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...
Artikel 4 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... und werden die Wörter „oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils" gestrichen. ...