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§ 70 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 70 Plangenehmigung



(1) 1Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2§ 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. 3Die Plangenehmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. 2In Verfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten kann.

(3) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Überwachung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachverständiger bedienen. 2Die Kosten für einen anerkannten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.





 

Frühere Fassungen von § 70 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuellvor 01.01.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 70 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 02.04.2026)
... (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung in Abweichung von § 70 auch erteilt werden, wenn 1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan ... nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. (11) § 70 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern ...
§ 70a WindSeeG Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen (vom 23.12.2025)
... nach Eingang des Antrags. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. (2) Bei der Zulassung und dem ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 23.12.2025)
... Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf, 5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 11
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 31.01.2026)
... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + (L x 3.400x 25x 0,035x 0,002; ... einschließlich Nebenein- richtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie- auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + (I x Z ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94.478,00 bis 195.280,00 8. Änderungen von ...

Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Anlage WSBGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 31.12.2025)
... auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 70 Absatz 4 WindSeeG 7.234 116 Anordnungen anlässlich der Plausi- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + (L x 3.400x 25x 0,035x 0,002; ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + (I x Z x 0,02; insgesamt  ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94.478,00 bis 195.280,00 9. Änderungen ...

Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Artikel 1 EERLWindSeeÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 70a Plangenehmigung für ... in den Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden." 16. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Der ... 3 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. 17. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt: „§ 70a ... innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. (2) Bei der Zulassung und dem Betrieb ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Artikel 1 4. StromBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + (L x 3.400x 25x 0,035x 0,002; ... einschließlich Nebenein- richtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie- auf-See-Gesetzes 164.060 bis 345.817 + (I ... einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94.478,00 bis 195.280,00 8. Änderungen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 70 Absatz 4 WindSeeG 7.234 116 Anordnungen anlässlich der Plausi-  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 70 Plangenehmigung § 71 Vorläufige Anordnung § 72 ... Energiegewinnungsanlagen" eingefügt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 70 Absatz 2" durch die Angabe „§ 95 Absatz 2" ersetzt. c) Absatz 2a ... 1 werden nach dem Wort „Plangenehmigung" die Wörter „in Abweichung von § 70 auch" eingefügt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz ... durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. (11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern ... für Seeschifffahrt und Hydrographie." 49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt: „§ 70 Plangenehmigung (1) Für ... 49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt: „ § 70 Plangenehmigung (1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt ... 22" durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...
Artikel 4 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... und werden die Wörter „oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils" gestrichen. ...