§ 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
(1) 1Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er
- 1.
- aufgrund eines Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat,
- 2.
- aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder
- 3.
- aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung.
2Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See, die sich in einem nach
§ 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann der Betreiber des Testfelds die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm nach Absatz 5 zugewiesen wird.
(2)
1Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach
§ 93 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, zu.
2Später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzulehnen.
3Die Zuweisung erfolgt im Fall des Satzes 1 höchstens in dem Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist.
4Die Bundesnetzagentur kann
- 1.
- die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen, oder
- 2.
- durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt insbesondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung von Netzanbindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen auf See ein.
(3)
1§ 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt.
2Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzuwenden.
(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See zu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungsbericht über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse einzureichen.
(6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingungen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer werden vom zuständigen Land im Rahmen der gesetzlichen Regelungen festgelegt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.03.2025) ... 5.3 Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Wind- energie-auf-See-Gesetzes 4.124,00 ... Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7.1 Planfeststellungsbeschluss oder ... von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebenein- richtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7.234,00 12.3 Feststellung über das Vorliegen der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV ... Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8.1 Planfeststellungsbeschluss oder ...
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021) ... erhalten haben" die Wörter „oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung zugewiesen wurde" eingefügt. ...
Artikel 21 EnLABG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können. Der ... eingefügt. 4. In § 8 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 70 Absatz 2" die Wörter „auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe ... „auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung" eingefügt. 5. § 70 wird wie folgt ... Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung" eingefügt. 5. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ...
Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858
Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Artikel 1 4. StromBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom ... 5.3 Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Wind- energie-auf-See-Gesetzes 4.124,00 ... Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7.1 Planfeststellungsbeschluss oder ... von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebenein- richtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7.234,00 12.3 Feststellung über das Vorliegen der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. StromBGebVÄndV ... 4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset- zes 4.099,00 5. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... § 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See § 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung Teil 6 ... cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 70 Absatz 2" durch die Angabe „ § 95 Absatz 2" ersetzt. c) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ... durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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