§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung
Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach
§ 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,
- 3.
- die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,
- 4.
- für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,
- 5.
- die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur,
- 6.
- einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung,
- 7.
- die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und
- 8.
- die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.
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interne Verweise§ 9 WindSeeG Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023) ... so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem ... möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die zentrale Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... Flächen Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung § 51 Anforderungen an Gebote § ... „zentrale" eingefügt und die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 50 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe ... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 50 " ersetzt und vor dem Wort „Voruntersuchung" das Wort „zentrale" ... c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 50 " ersetzt. 15. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: ... Flächen Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen ... b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 50 " ersetzt und wird vor dem Wort „voruntersuchte" das Wort „zentral" ... 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden." 51. Der bisherige § 50 wird aufgehoben. 52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt ... bedarf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
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