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Artikel 6 - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BPflRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 SG § 20, § 30a, § 30b, § 31a (neu)

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:

„§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit".

b)
Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen".

2.
In § 20 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „acht Stunden" durch die Wörter „ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" ersetzt.

3.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit".

b)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes

1.
abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäftigung oder

2.
Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung

als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend."

4.
In § 30b wird die Angabe „§ 28 Abs. 5 und § 28a" durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7" ersetzt.

5.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

„§ 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat ein Soldat wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm wegen seiner Eigenschaft als Soldat zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Soldaten geführt hat, sofern der Betrag, hinsichtlich dessen der Soldat nicht befriedigt wurde, mindestens 250 Euro erreicht.

(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder eine Beschädigtenversorgung nach den §§ 80 und 85 des Soldatenversorgungsgesetzes in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt wird.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm zu bestimmende Stelle. Für Versorgungsempfänger ist die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verantwortliche Stelle zuständig. Soweit der Dienstherr die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BPflRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPflRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 8 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird der Punkt am ...