Die zuständige Behörde kann weitere Schutzmaßnahmen nach §
6 Nummer 7 und 8 der
Geflügelpest-Verordnung anordnen, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung im Sinne des §
13 Absatz 2 der
Geflügelpest-Verordnung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.