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Artikel 6 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)

Artikel 6 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „11,99 Euro" durch die Angabe „12,25 Euro", die Angabe „14,16 Euro" durch die Angabe „14,47 Euro", die Angabe „19,44 Euro" durch die Angabe „19,87 Euro" und die Angabe „26,77 Euro" durch die Angabe „27,36 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „26,60 Euro" durch die Angabe „27,19 Euro" und die Angabe „31,08 Euro" durch die Angabe „31,76 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 BBVAnpG 2016/2017

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BBVAnpG 2016/2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2016/2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 BBVAnpG 2016/2017 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 ...