§
4 der
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel
6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „12,25 Euro" durch die Angabe „12,54 Euro", die Angabe „14,47 Euro" durch die Angabe „14,81 Euro", die Angabe „19,87 Euro" durch die Angabe „20,34 Euro" und die Angabe „27,36 Euro" durch die Angabe „28,00 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 wird die Angabe „27,19 Euro" durch die Angabe „27,83 Euro" und die Angabe „31,76 Euro" durch die Angabe „32,51 Euro" ersetzt.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626