Artikel 6 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)

G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Geltung ab 18.01.2017, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 6 Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2016 SchuFV § 5, § 6

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind."

2.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 7" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 EuKoPfVODG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EuKoPfVODG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuKoPfVODG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 EuKoPfVODG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.07.2017)
... Artikel 1 Nummer 1 bis 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 17 und 18 Buchstabe a sowie die Artikel 6 , 7, 12 und 14 Nummer 3 sowie die Artikel 17 und 19 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 eIDKGEG Folgeänderungen *) (vom 26.11.2019)
... Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und ...


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