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§ 8 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Pflichten des Einführers



(1) Ein Einführer darf nur Produkte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) 1Ein Einführer darf ein Produkt erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat,

2.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

3.
das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14 versehen ist,

4.
dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und

5.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

2Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, hat der Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift entsprechend § 6 Absatz 2 auf dem Produkt anzubringen.

(3) 1Hat ein Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so hat der Einführer den Hersteller und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.

(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU nicht beeinträchtigen.

(5) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des Produkts zehn Jahre lang eine Abschrift der Erklärung gemäß § 13 für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(6) 1Der Einführer hat sicherzustellen, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen beigefügt sind. 2Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.

(7) Im Übrigen gelten § 5 Absatz 5 und 6 und § 6 Absatz 4 entsprechend.



 

Zitierungen von § 8 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 10. ProdSV Pflichten des Händlers
... seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 erfüllt hat. (3) Hat ein Händler Grund zu der ... gelten für den Händler die Pflichten nach § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 4 ...
§ 24 10. ProdSV Formale Nichtkonformität
... Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder 5. eine andere formale ... oder 5. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder 8 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 ...
§ 25 10. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
...  2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 , eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ... nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 , dort genannte Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt, 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder 6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt ... zehn Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7 , eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, ...