Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
| |

§ 13 EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU



(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU genannt sind, nachgewiesen wurde.

(2) 1Die EU-Konformitätserklärung enthält

1.
die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absatzes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) und

2.
im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie 2013/53/EU die dort vorgesehenen Angaben.

2Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. 3Die EU-Konformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache auszustellen.

(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt deren Aussteller, der den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:

1.
Wasserfahrzeugen,

2.
Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr gebracht werden und

3.
Antriebsmotoren.

(5) 1Die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten. 2Sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und in deutscher Sprache auszustellen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 13 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 10. ProdSV Freier Warenverkehr
... beabsichtigt ist. (2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die nach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug ... erfüllt. Die in Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13 zu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin ...
§ 5 10. ProdSV Allgemeine Pflichten der Hersteller
... in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht, hat der Hersteller eine Erklärung nach § 13 auszustellen, diese dem Produkt beizufügen und die CE-Kennzeichnung nach § 14 ... Jeder Hersteller muss die technischen Unterlagen und eine Kopie der Erklärung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren. ...
§ 7 10. ProdSV Bevollmächtigter des Herstellers
... übertragen: 1. die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21, 2. die Aushändigung der ...
§ 8 10. ProdSV Pflichten des Einführers
... 14 versehen ist, 4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU ... des Produkts zehn Jahre lang eine Abschrift der Erklärung gemäß § 13 für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf ...
§ 9 10. ProdSV Pflichten des Händlers
...  2. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 und § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU ...