Die
Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom
5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 3 wird das Wort „andere" durch das Wort „anderen" und das Wort „beschäftigte" durch das Wort „beschäftigten" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2019
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird nach dem Wort „Arbeitsschutz-" das Wort „, Transport-" eingefügt.
- 3.
- In § 7 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Folgezertifikate und" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In § 9 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a wird nach dem Wort „für" das Wort „die" eingefügt.
- 5.
- § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach §
54 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach §
56 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach §
12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach §
54 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen."
- 6.
- § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder
- 2.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt."
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234