- 1.
- § 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 und 15" durch die Angabe „§§ 23 bis 29" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 30" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10" durch die Angabe „§ 3 Nummer 16" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 31" ersetzt.
- 3.
- In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „den §§ 23 bis 24" ersetzt.
- 1.
- In der Eingangsformel wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:
- „-
- des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
- 3.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
- 4.
- In § 6 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
- 5.
- In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:" durch die Wörter „die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen." ersetzt.
- b)
- Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
- 7.
- In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 21 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947