(1) Das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von jedem, der eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der Stufe getragen werden, die in der Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Anzahl oder Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der Verwundungen oder Beschädigungen zu führen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328